Gewährleistungsausschluss
Vertragsklausel, mit der ein privater Verkäufer die gesetzliche Sachmängelhaftung ausschließt. Sie hat drei klare Grenzen.
Der Gewährleistungsausschluss ist die Standardklausel im privaten Fahrzeugkaufvertrag, meist in der Form: Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. Ohne diese Klausel haftet auch ein privater Verkäufer zwei Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
Der Ausschluss hat drei Grenzen, die in der Praxis regelmäßig unterschätzt werden:
Arglist und Garantie: Nach § 444 BGB kann sich der Verkäufer nicht auf den Ausschluss berufen, soweit er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat.
Vereinbarte Beschaffenheit: Der Ausschluss erfasst nicht das Fehlen einer ausdrücklich vereinbarten Eigenschaft, sondern nur sonstige Mängel (BGH, Urteil vom 10.04.2024, VIII ZR 161/23). Siehe Beschaffenheitsvereinbarung.
Gewerbliche Verkäufer: Verkauft ein Unternehmer an einen Verbraucher, ist der Ausschluss nach § 476 BGB unwirksam. Bei gebrauchten Waren darf die Verjährung auf minimal ein Jahr verkürzt werden, und auch das nur, wenn der Verbraucher eigens darauf hingewiesen wurde und die Verkürzung ausdrücklich und gesondert vereinbart ist.
Die Formel gekauft wie gesehen ist ein Sonderfall des Ausschlusses und deckt nach der Rechtsprechung nur Mängel ab, die bei einer Besichtigung ohne Sachkunde erkennbar gewesen wären. Versteckter Rost oder ein überlackierter Unfallschaden fallen nicht darunter. Mehr dazu im Ratgeber zum Oldtimer-Kaufvertrag.
Verwandte Begriffe
Aktueller Marktwert für deinen Klassiker
Marktwert-Range nach Zustand 1–5, Wertentwicklung der letzten Jahre, modellspezifische Versicherungs-Indikation — kostenlos.
Zum Marktwert-Check →