Oldtimer
Kraftfahrzeug, das mindestens 30 Jahre nach Erstzulassung im weitgehend originalen Zustand erhalten ist und zur Pflege automobilen Kulturgutes dient.
Ein Oldtimer ist in Deutschland gesetzlich definiert als Kraftfahrzeug, das vor mindestens 30 Jahren erstmals zugelassen wurde, weitgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungs- oder Pflegezustand ist und zur Pflege des automobilen kulturellen Erbes dient (§ 2 Nr. 22 FZV).
Die 30-Jahre-Grenze ist nicht starr, Modifikationen sind zulässig, sofern sie zeitgenössisch sind (also bereits in den ersten zehn Jahren nach Erstzulassung üblich waren). Eine getunte Variante aus den 90er Jahren bleibt damit Oldtimer-fähig, ein nachträglich verbauter LED-Scheinwerfer-Umbau dagegen nicht.
Der offizielle Oldtimer-Status wird erst mit dem H-Kennzeichen erlangt. Erst dann gilt das Fahrzeug steuerlich und versicherungstechnisch als Oldtimer.
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